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Gemeinschaftseigentum
Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grundstück (§ 1 Abs. 5 WEG) alle übrigen Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dabei handelt es sich um vor allem um Dach-, Boden- oder Kellerräume. Zum Gemeinschaftseigentum gehören ferner alle übrigen Gebäudeteile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG). Zu ersteren zählen alle konstruktiven Gebäudebestandteile wie Dach, Außenwand, Fenster, Haus- und Wohnungstüren, tragende Wände, Decken und Böden, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Zu letzteren gehören Treppenhaus, Aufzüge, Zentralheizungs- und Warmwasser-versorgungsanlagen, zentrale Installations- und Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen. Für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftliche verpflichtet und haben die entsprechenden anteiligen Kosten zu tragen. |
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 .
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