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Das Lexikon der Immobilien-Fachbegriffe

 
 
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Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen dem Gegenstand des Sondereigentums und dem Inhalt des Sondereigentums.

Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen Wohnungen (Wohnungseigentum) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen (§§ 1 und 3 WEG).

z.B. sind die einzelnen Wohnungen eines Wohnblocks als Wohneigentum zu betrachten. Hier wird der Käufer alleiniger Eigentümer. Das Treppenhaus, der Wasch- und Trockenkeller zählt z.B. zum Teileigentum, d.h. alle Käufer werden Eigentümer dieser Räumlichkeiten. Die Kosten der Bewirtschaftung dieser Räume werden nach dem von der Hausverwaltung festgesetzten Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt.

Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber hinaus die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum bzw. die Rechte der übrigen Eigentümer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
Diese Abgrenzung und Zuordnung zum Sondereigentum ist für den Gebrauch und Nutzung aber auch für Instandhaltung und Instandsetzung und somit auch für die Kostentragung von Bedeutung, weil jeder Wohnungseigentümer für sein Sondereigentum selbst aufzukommen hat. Zum Sondereigentum zählen so z.B. meist die Gärten von Erdgeschoss-Wohnungen. Der Käufer einer solchen Wohnung hat das Recht, alleinig den Garten zu nutzen, ohne jedoch Eigentümer zu sein.

Als Inhalt des Sondereigentums werden die Regelungen bezeichnet, die als Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Regelungen bzw. entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung getroffen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG). Es werden also z.B. die genauen Flächen eines Gartens im Plan eingezeichnet, welche in Form des Sondereigentums zu Sondernutzungsrechten den Erdgeschoss-Wohnungen zugeteilt wird.

Diese als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen binden grundsätzlich alle Eigentümer, auch die neuen Eigentümer (Sondernachfolger) im Falle des Eigentümerwechsels.

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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 23.05.2005 . Für Tippfehler oder Irrtümer übernimmt weder der Ersteller der Homepage noch die irw-immobilien die Haftung.