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Sondereigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen dem Gegenstand des Sondereigentums und dem Inhalt des Sondereigentums. Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen Wohnungen (Wohnungseigentum) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen (§§ 1 und 3 WEG). z.B. sind die einzelnen Wohnungen eines Wohnblocks als Wohneigentum zu betrachten. Hier wird der Käufer alleiniger Eigentümer. Das Treppenhaus, der Wasch- und Trockenkeller zählt z.B. zum Teileigentum, d.h. alle Käufer werden Eigentümer dieser Räumlichkeiten. Die Kosten der Bewirtschaftung dieser Räume werden nach dem von der Hausverwaltung festgesetzten Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt. Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber
hinaus die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die
verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das
gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum bzw. die Rechte der
übrigen Eigentümer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes
verändert wird. Diese als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen binden grundsätzlich alle Eigentümer, auch die neuen Eigentümer (Sondernachfolger) im Falle des Eigentümerwechsels. |
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am
23.05.2005 .
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