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Gesamtschuldnerische
Haftung (Wohnungseigentümer) Die Wohnungseigentümer haften gegenüber Dritten gemeinsam als Gesamtschuldner. Jeder Wohnungseigentümer haftet gegenüber dem Gläubiger für die gesamte Verbindlichkeit. Der von einem Gläubiger in Anspruch genommene Wohnungseigentümer kann von seinen Miteigentümern eine anteilige Erstattung der sie betreffenden Leistungsanteile verlangen. Auch bei Zahlungsausfällen infolge etwaiger Vermögenslosigkeit eines Miteigentümers sind die Wohnungseigentümer zum Zahlungsausgleich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile verpflichtet. |
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 .
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