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Das Lexikon der Immobilien-Fachbegriffe

 
 
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Dauernde Gemeindeabgabe auf Grundeigentum. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird der Einheitswert des Grundbesitzes festgestellt. Dieser wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Auf der Grundlage des so berechneten Steuermessbetrags bestimmt die Gemeinde durch Satzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) sie die Grundsteuer festsetzt. Aufgrund dieses Verfahrens kann die Grundsteuer je nach Wohngemeinde für vergleichbare Objekte unterschiedlich hoch ausfallen.

Beispiel:

Einheitswert für eine Eigentumswohnung = 50.000 EURO
Grundsteuermessbetrag (3,5 Promille von 50.000 EURO) = 175 EURO
Hebesatz = 310 %
Grundsteuer (Berechnung: 175 EURO x 310%) = 542,50 EURO

Diese so ermittelte Grundsteuer wird dem jeweiligen Grundstückseigentümer von Seiten der Gemeinde in jeweils vier gleichen Raten in Rechnung gestellt.

Ist der Ertrag, ausgehend vom „normalen Rohertrag“, um mehr als 20% gemindert wird die Steuerschuld auf Antrag in Höhe um 80% der auf die Minderung entfallenden Steuer ermässigt. Die Ermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Ertragsminderung nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist.

Zur Zeit werden Pläne zur Umgestaltung der derzeitigen Grundsteuer vom bisherigen Typ einer ertragsorientierten Grundsteuer in den Typ einer wertsubstanzorientierten Grundsteuer diskutiert. Es wird aber wegen der Schwierigkeit der Materie und dem erforderlichen Beratungsaufwand nicht damit gerechnet, dass eine Novellierung des Grundsteuergesetzes noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.

Es gibt drei verschiedene Versionen für eine neue Grundsteuer:

1. Beschränkung der Grundsteuer auf den reinen Bodenwert (Bodenwertsteuer). Die Grundsteuerlast verschiebt sich dann bei bebauten Grundstücken von Grundstücken mit niedrigem Bodenwertanteil (bisher hoch belastet) auf Grundstücke mit hohem Bodenwertanteil (bisher niedrig belastet). Basis für die Berechnung sind die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse.

2. Vom Deutschen Städtetag favorisiert:

Grundsteuer auf den Bodenwert auf der Grundlage der Bodenrichtwerte zuzüglich pauschalierter Gebäudewertsteuer (z.B. Pauschalansatz pro m2 Wohnfläche).

3. Grundsteuer auf einer vom Wert der Grundstücke unabhängigen Bemessungsgrundlage. Z.B. Grundstücksfläche bei unbebauten Grundstücken, Wohn-/Nutzfläche bei bebauten Grundstücken. Diese Flächen werden mit jeweils unterschiedlichen Grundsteuerzahlen multipliziert.


 
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 . Für Tippfehler oder Irrtümer übernimmt weder der Ersteller der Homepage noch die irw-immobilien die Haftung.