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Wohnungseigentümerversammlung Die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, wenn nicht das Gesetz selbst oder entsprechende Vereinbarungen etwas anderes vorschreiben (§ 21 Abs. 1 WEG). Ist für die Verwaltung keine Vereinbarung getroffen, entscheiden die Wohnungseigentümer über alle Angelegenheiten und Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung durch mehrheitliche Beschlussfassung (§ 21 Abs. 3 WEG). Soll über Angelegenheiten entschieden werden, die über die ordnungsmäßige Verwaltung hinausgehen, wie beispielsweise bei baulichen Veränderungen, von denen alle Eigentümer betroffen sind, ist die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Eigentümer erforderlich (ein- oder allstimmiger Beschluss). Die so zu treffenden Entscheidungen werden durch Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung geregelt (§ 23 Abs. 1 WEG). Auch außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können die Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums regeln, und zwar auf schriftlichem Wege. Dazu bedarf es jedoch ausnahmslos der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 23 Abs. 3 WEG). Üblicherweise erfolgt die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich durch den Verwalter mit einer Mindestfrist von einer Woche. Mit der schriftlichen Einladung ist den Eigentümern die Tagesordnung zu übersenden (§ 24 WEG). Damit die Versammlung beschlussfähig ist, müssen die anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der für sie eingetragenen Miteigentumsanteile repräsentieren (§ 25 Abs. 2 WEG). Den Versammlungsvorsitz führt in der Regel der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 24 Abs. 5). Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hat der Verwalter eine Niederschrift anzufertigen, die den Wohnungseigentümern zwar nicht übersandt, aber zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen muss. siehe auch Verwaltungsbeirat |
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 .
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