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Das Lexikon der Immobilien-Fachbegriffe

 
 
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Als Disagio, Abgeld oder Damnum wird die Differenz zwischen der nominalen Darlehenssumme und einem niedrigeren Auszahlungsbetrag bezeichnet. Bei einem Disagio handelt es sich um eine Zinsvorauszahlung oder Kreditbearbeitungsgebühren.

Üblicherweise wird das Disagio oder Damnum in Prozent der Darlehenssumme angegeben. Ein Damnum von 5 % bedeutet beispielsweise, dass von einem Darlehen nur 95 % der nominalen Darlehenssumme ausgezahlt werden, aber 100 % zurückzuzahlen sind.

Bei der Finanzierung selbst genutzter Immobilien lohnt sich die Vereinbarung eines Damnums im Darlehensvertrag in der Regel nicht, da die Darlehenszinsen hier nicht steuerlich absetzbar sind. Das Disagio kann daher in diesen Fällen keine steuerliche Wirkung entfalten. Werden dagegen vermietete Objekte mit einem Darlehen finanziert, kann das Damnum bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Durch den so genannten fünften Bauherrenerlass, veröffentlicht als Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2003, wird die Höhe des zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähigen Damnums jedoch begrenzt. Als marktüblich und damit sofort abzugsfähig gilt ein Damnum nur noch dann, wenn es bei einem Darlehen mit mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung maximal 5 % der Darlehenssumme beträgt.

Außerdem darf es nicht mehr als drei Monate vor der Auszahlung von mindestens 30 % der Brutto-Darlehenssumme gezahlt werden. Andernfalls wird das Damnum den Anschaffungs- und Herstellungskosten zugerechnet und ist über die gesamte Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben. Übersteigt das Damnum 5 % der Darlehenssumme, so kann es nur noch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass es sich um ein Damnum in marktüblicher Höhe handelt. Betroffen von dieser Regelung sind Immobilienfonds ebenso wie Bauherren oder Erwerber.

Wird das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsdauer zurückgezahlt, so ist das Damnum noch nicht "verbraucht" und wird anteilig rückvergütet. Der rückvergütete Betrag unterliegt der Einkommensteuer.
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 . Für Tippfehler oder Irrtümer übernimmt weder der Ersteller der Homepage noch die irw-immobilien die Haftung.