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Das Lexikon der Immobilien-Fachbegriffe

 
 
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• als Teil der Bauvorlage

Die Baubeschreibung ist Teil der Bauvorlagen die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Inhalt und Umfang bestimmen sich nach den Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer. Zum Inhalt der Baubeschreibung zählen alle Einzelheiten des Bauvorhabens, die sich nicht aus den Bauzeichnungen und dem Lageplan ergeben. In der Regel gehört dazu die Beschreibung der Baukonstruktion, der Anlagen zur Wärme- und Wasserversorgungsanlagen, der umbaute Raum, die Wohnfläche (Nutzfläche), Grund- und Geschoßflächenzahl usw.

• als Teil des Bauträgervertrages

Die Baubeschreibung des Bauträgers dient dazu, die werkvertraglichen Leistungspflichten des Bauträgers so detailliert darzustellen, dass sie eine vernünftige und sichere Entscheidungsgrundlage für Kaufinteressenten sein können. Dazu gehört die Beschreibung der Wird- Beton und Maurerarbeiten mit Angabe zu den Wandstärken, dem Baumaterial, der Art der Decken usw. die Beschreibung der Ausführungen von Zimmer- Spengler- und Dachdeckerarbeiten, der sanitären und der Elektroinstallationen, der Heizung, der Glase- Gips- und Fliesenarbeiten, die Schreiner- und Malerarbeiten, die Beschreibung der Bodenbeläge usw.

In den Bauträgerverträgen werden meist auch Abweichungsvorbehalte aufgenommen, die allerdings zu keine wertmäßigen Beeinträchtigungen führen dürfen. In der Regel wird den Erwerbern eine Auswahl von qualitätssteigernden Sonderwünschen gegen Aufpreis angeboten.

 
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 . Für Tippfehler oder Irrtümer übernimmt weder der Ersteller der Homepage noch die irw-immobilien die Haftung.