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Das Lexikon der Immobilien-Fachbegriffe

 
 
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Um Wohnungseigentum rechtswirksam durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher zu begründen, ist es erforderlich, der Eintragungsbewilligung neben der Abgeschlossen-heitsbescheinung eine von der Baubehörde mit Siegel und Stempel versehene Bauzeichnung beizufügen, die allgemein als Aufteilungsplan bezeichnet und zum Betandteil der Grundakte wird.
Der Aufteilungsplan soll Aufschluss geben über die Aufteilung des Gebäudes sowie über die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile. Bei bestehenden Gebäude muss der Aufteilungsplan grundsätzlich den aktuellen Bauzustand zutreffenden wiedergeben.
Alle zu demselben Sondereigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 4 WEG).
Zur klaren Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist es erforderlich, dass der Aufteilungsplan nicht nur die Grundrisse, sondern auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes enthält.
Die Numerierung der zu einem Sondereigentum gehörigen Räume, einschließlich Balkone, Loggien, Keller-, Boden- und Abstellräume, Garagenstellplätze muss mit der entsprechenden Numerierung des Sondereigentums in der Teilungserklärung übereinstimmen.
Ist Sondereigentum in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan nicht hinreichend und übereinstimmend ausgewiesen, zum Beispiel bei abweichender oder fehlender Numerierung, ist Sondereigentum nicht rechtswirksam entstanden.
Ebenfalls im Aufteilungsplan auszweisen sind Sondernutzungsrechte, also alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Flächen (Gartenflächen, PKW-Stellplätze im Freien) und Räumen.

 
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Die letzte Aktualisierung dieser Seite erfolgte am 12.05.2005 . Für Tippfehler oder Irrtümer übernimmt weder der Ersteller der Homepage noch die irw-immobilien die Haftung.